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Fünf Belege

Was diese Seite belegen kann

Diese fünf öffentlich zugänglichen Quellen stützen die auf den Inhaltsseiten markierten Aussagen zu Packungshinweisen, Kreatin, BVL-Verfahren und § 4 NemV. Sie sind keine vollständige Literaturübersicht und belegen keine persönliche Empfehlung.

Was hier nicht als Beleg zählt

Shopseiten, Vergleiche und Foren stehen hier nicht als Tatsachenbeleg. Maßgeblich sind nur die fünf unten verlinkten Quellen innerhalb ihres beschriebenen Umfangs.

Wie ein Beleg hier aussieht

Jede Quelle unten nennt ihre Adresse, das Abrufdatum und mindestens einen wörtlichen Auszug. Der Auszug ist kennzeichnend für die Quelle, aber nicht immer die einzige Stelle, auf die sich ein belegter Satz stützt. Maßgeblich bleibt die vollständige Fassung unter der angegebenen Adresse.

02

Verbraucherzentrale: Nahrungsergänzungsmittel richtig verwenden

„Nahrungsergänzungsmittel werden am besten in der Originalpackung aufbewahrt.“

„Achten Sie auf die Packungshinweise.“

Adresse
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/nahrungsergaenzungsmittel/nahrungsergaenzungsmittel-richtig-verwenden-27747
Abgerufen
2026-09-27
Belegt auf
Dein Tagesanker, Zeitangabe auf dem Produkt finden, Dose, Deckel, Standort, Kreatin mischen: Zubereitungszeile finden, Beim Produktwechsel neu anfangen

05

Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 4 NemV – Kennzeichnung

„Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel Bezeichnung des Lebensmittels.“

„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.“

Adresse
https://www.gesetze-im-internet.de/nemv/__4.html
Abgerufen
2026-09-27
Belegt auf
Kreatin-Etikett lesen, Pflichtangaben auf der Packung, Werbesatz und Packungsangabe trennen

Was aus einer Meldung nicht folgt

Nach Angaben des BVL findet vor dem ersten Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln keine Prüfung oder Genehmigung durch eine Behörde statt. [3]

Das BVL schreibt außerdem, dass es Nahrungsergänzungsmittel weder bewertet noch prüft noch zulässt. [4]

Für dich heißt das: Aus der bloßen Meldung eines Mittels folgt keine Aussage über seine Qualität, und eine öffentliche Bestenliste entsteht daraus erst recht nicht. Diese Website nennt deshalb keine Marke und vergleicht keine Anbieter.

Stand und Abruf

Alle fünf Quellen wurden am 27. September 2026 erneut abgerufen. Bei späteren Änderungen gilt die verlinkte Originalseite.

Weiterfahren

Die markierten Fundstellen stehen auf den jeweiligen Inhaltsseiten; die Originalquellen sind oben direkt verlinkt.